Dass die Insertionsverträge des FV Forum Verlages wirksam sind, hat nun das LG Dessau-Roßlau mit einem Urteil vom 19.05.2017 festgestellt.

Hiermit wurde ein von einem vermeidlich betrogenen Kunden angestoßenes Verfahren rechtskräftig zu Gunsten des FV Forum Verlages beendet. Aber was war geschehen?

Ein Kunde aus Sachsen-Anhalt hatte im September 2014 einen Vertrag mit dem Forum Verlag abgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrages war ein Anzeigenauftrag in einer vom FV Forum Verlag herausgegebenen Bürgerinformationsbroschüre. Vereinbart war, dass die Broschüre im Umkreis von 75 km der Kundenanschrift verteilt werden soll. Weiter war vereinbart, dass jede Auflage 1.000 Exemplare umfassen soll und der Werbeträger 4 Mal im Jahr erscheint, mithin 4 Auflagen hat. Der Vertrag selbst hatte eine Laufzeit von 2 Jahren. Als Preis pro Auflage wurden 298,00 € vereinbart.

Der Vertrag wurde zunächst durchgeführt. Der FV Forum Verlag druckte die Werbeanzeige des Kunden und verteilte die Broschüren. Der Kunde zahlte die Rechnung für die ersten beiden Auflagen.


Sodann wandte sich der Kunde an ein ca. 370 km entfernten Rechtsanwalt aus Hamburg. Dieser hatte auf seiner Internetseite und in Blogs darauf hingewiesen, dass die Verträge des FV Forum Verlages unwirksam seien. Er riet Betroffenen, gezahlte Rechnungsbeträge zurück zu fordern. So auch im vorliegenden Fall: Der Kunde ließ sich von dem Rechtsanwalt vertreten und forderte zunächst die gezahlten Rechnungsbeträge für die ersten beiden Auflagen zurück.


Weil der FV Forum Verlag dem nicht nachkam, reichte der Kunde sodann Klage beim Amtsgericht Wittenberg ein. Er forderte Rückzahlung der beiden gezahlten Auflagen (1. und 2. Auflage), soweit Feststellung, dass der Vertrag unwirksam ist. Eine Verfahren mit guten Erfolgsaussichten, wenn man dem Blog des Rechtsanwalts Glauben schenken darf.

Dass die Rechtslage wohl doch anders ist, konnte der Kunde dann in einem ersten Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Wittenberg erfahren. Das Gericht erteilt einer angeblichen Täuschung und einer hierauf gestützten Anfechtung eine klare Absage.


Der Kunde hatte aber weiter damit argumentiert, dass der Vertrag schlecht lesbar gewesen sei. Dieses Risiko geht aber nach dem Hinweis des AG Wittenberg mit dem Kunden nach Hause. Schließlich stand es dem Kunden frei, den Vertrag durchzulesen. Wenn aber etwas unterschrieben wird, was nicht lesbar ist, sei dies das Risiko des Unterzeichners, so das Amtsgericht.

Weiter scheitert eine Anfechtung nach dem Hinweis des AG Wittenberg auch daran, dass bereits zwei Rechnungen gezahlt wurden. Hier ging das Gericht von einer Bestätigung gemäß § 144 BGB aus, was einer Anfechtung im Wege steht.


Sodann setzte sich das Gericht ausführlich mit der Frage auseinander, ob der Vertrag an der hinreichenden Bestimmtheit scheitert. Hiermit hatte auch Rechtsanwalt Jochen Seeholzer im Rahmen seines Blogs immer wieder argumentiert.


Das AG Wittenberg teilte hier die Auffassung des FV Forum Verlages, dass die Verträge hinreichend bestimmt sind.

Ein vom Gericht angebotener Vergleich wurde durch den Kunden abgelehnt, so dass das Gericht im Wege der Rechtshilfe Beweis beim AG Koblenz erheben ließ. Die Beweisaufnahme erfolgte dann vor dem AG Koblenz. Hier war weder der Kunde, noch dessen Rechtsanwalt erschienen. Man war sich scheinbar des nahenden Erfolges gewiss.

Die erste Instanz mündete so dann in dem Urteil vom 08.03.2016. Die Rückforderungsansprüche des Kunden wurden hier zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag wirksam ist und insbesondere nicht an der fehlenden Bestimmtheit scheitert. Weiter wurde festgestellt, dass der FV Forum Verlag seinen Vertrag erfüllt hat. Die stets in den Raum gestellte “Betrugsmasche” wurde ausdrücklich nicht bestätigt.

Der Kunde wollte es hierauf nicht bewenden lassen und legte über seinen Rechtsanwalt umgehend Berufung ein. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde wieder mit dem aus dem Internetblog bekannten Argumenten gearbeitet. So etwa, dass es sich um eine Betrugsmasche handele und dass der Vertrag nicht hinreichend bestimmt sei. Das Landgericht Dessau-Roßlau wollte sich in seinem Berufungsurteil dem nicht anschließen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht Wittenberg den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung zu Recht zurückgewiesen hat.

Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der Vertrag des FV Forum Verlages hinreichend bestimmt ist. Das Landgericht macht sich sodann die Mühe, auf drei Seiten detailliert darzulegen, dass der Vertrag hinreichend bestimmt ist und insbesondere einer AGB-Kontrolle standhält.


Ausdrücklich verweist das LG Dessau-Roßlau auch darauf, dass es die Rechtsauffassung des Landgerichts Lübeck> und insbesondere die Rechtsauffassung in dem Hinweisbeschluss des AG Otterndorf nicht teilt.


Das Landgericht Dessau-Roßlau schloss sich damit ausdrücklich den Entscheidungen des Amtsgerichts Flensburg und des Amtsgerichts Koblenz an, die zuvor bereits die Rechtsansicht des FV Forum Verlag bestätigt hatten.


Mit dieser Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau wurde damit erneut richterlich bestätigt, dass die Verträge des FV Forum Verlages wirksam sind.

Dieses Urteil hat aber auch Signalwirkung für vergleichbare Fälle: Es zeigt, dass allzu leichtfertig von unwirksamen Verträge ausgegangen wird. Denn: Es herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit und der Grundsatz, dass Verträge auch einzuhalten sind.

Und der Kunde des FV Forum Verlages? Dieser bekam den Betrag aus den ersten beiden Rechnungen nach gut 1,5 Jahren Verfahrensdauer natürlich nicht zurück. Er hatte aber vor allem auch seine Prozesskosten für die erste und die zweite Instanz zu tragen und konnte diese nicht vom FV Forum Verlag ersetzt verlangen.

Fazit: Die Verträge des Forum Verlages sind gemäß höchster richterlicher Instanz rechtsgültig. Anstatt jedem Anwaltsrat zu trauen, sollte man sich lieber bei Fragen zum Vertrag oder bei Unstimmigkeiten mit seinem Dienstleister in Verbindung setzen. Dies ist sicherlich günstiger und zielorientierter!